FAISST CONSULTING AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig für Beratungs- und Consultingdienstleistungen sowie den Verkauf von Robotersystemen und Automatisierungskomponenten

 

 

TEIL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Faisst Consulting AG (nachfolgend

„Auftragnehmerin“) gegenüber ihren Auftraggebern und Kunden (nachfolgend „Kunde“).

 

  • Das Angebot der Auftragnehmerin richtet sich ausschliesslich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt

§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge

  • Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
  • Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung bzw. Auslieferung der Ware zustande.
  • Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

 

  1. Individuelle Leistungsvereinbarung / Einzelvertrag schriftliche Auftragsbestätigung
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil II Teil III haben Vorrang vor Teil I)
  3. Gesetzliche Bestimmungen

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

  • Sämtliche Preise verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF) bzw. Euro (EUR) gemäss jeweiliger Vereinbarung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zölle sowie anfallender Versand- und
  • Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  • Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. (bzw. dem jeweils anwendbaren gesetzlichen Verzugszinssatz) zu berechnen sowie weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzubehalten.

 

§ 4 Vertraulichkeit und Datenschutz

  • Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen zeitlich unbeschränkt geheim zu halten.
  • Personenbezogene Daten werden ausschliesslich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben

TEIL II: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR CONSULTING- UND INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

§ 5 Leistungsumfang und Leistungsänderungen (Change Request)

  • Die Auftragnehmerin erbringt qualifizierte Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstvertrags (Auftragsrecht), es sei denn, die Erstellung eines konkreten, abnahmefähigen Werkes wurde im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich
  • Ändern sich nach Vertragsschluss die Aufgabenstellung, Rahmenbedingungen oder der Leistungsumfang auf Wunsch des Kunden, wird hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung über Mehrkosten und Terminverschiebungen

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde unterstützt die Auftragnehmerin unentgeltlich und rechtzeitig bei der Erbringung der Dienstleistungen durch Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen, Informationen, Systemzugänge und qualifizierten Ansprechpartner.
  • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ruhen die Leistungsfristen der Auftragnehmerin für die Dauer der Verzögerung.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

  • Sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an den von der Auftragnehmerin erstellten Konzepten, Studien, Berichten, Softwareentwürfen und Vorlagen verbleiben bei der Auftragnehmerin.
  • Der Kunde erhält, vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung der Vergütung, ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen internen Zweck zu nutzen.

TEIL III: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON ROBOTERN UND HARDWARE

§ 8 Spezifikation, Wiederverkauf und Drittprodukte

  • Beim Wiederverkauf von standardisierten Industrierobotern, kollaborativen Robotern (Cobots), Steuerungen und Peripheriegeräten tritt die Auftragnehmerin als Händlerin auf. Leistungsdaten, Traglasten, Reichweiten und Schnittstellen richten sich nach den Produktspezifikationen des jeweiligen Herstellers.
  • Soweit nicht ausdrücklich als Zusatzleistung vereinbart, sind Montage, mechanische/elektrische Integration, Schutzgitterbau, CE-Gesamtkonformitätsbewertung der Roboteranlage und Programmierung nicht im Kaufpreis der Hardware

§ 9 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

  • Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager Werk (EXW gemäss Incoterms neuester Fassung).

 

  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  • Gelieferte Roboter, Bauteile und Software verbleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag im Eigentum der Auftragnehmerin.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.

§ 11 Sachmängelgewährleistung bei Hardware

  • Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel binnen 7 Werktagen schriftlich und substantiiert zu rügen.
  • Bei berechtigten Mängeln leistet die Auftragnehmerin nach eigener Wahl Nachbesserung oder Weitergehende Herstellergarantien werden vollumfänglich an den Kunden abgetreten.

TEIL IV: HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12 Haftungsbeschränkung

  • Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden, maximal jedoch bis zur Höhe der jeweiligen Auftragssumme bzw. Deckungssumme der Betriebshaftpfl
  • Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Es gilt ausschliesslich das materielle Recht des Sitzes der Faisst Consulting AG unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der statutarische Sitz der Faisst Consulting